Das Kornsandverbrechen und die Justiz –
Ein „Junker“ der Ordensburg Vogelsang vor Gericht

von Rechtsanwalt Winfried Seibert
17.08.2008

Einleitende Anmerkungen von Hans-Dieter Arntz
Unter der Überschrift Wurden auf der NS-Ordensburg Vogelsang „Täter“ und potenzielle Massenmörder ausgebildet? Eine erstmalige Publikation zu einem umstrittenen Thema vom 21. Juli 2007 und u. a.  auch am 22. September 2008 NS-Täter profitieren von der Hilflosigkeit der Justiz – Ein weiterer Beitrag um die angeblichen „Täter“ von den Ordensburgen - skizzierte ich die Schwierigkeit, Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem 2.Weltkrieg abzuurteilen. Ein Jurist ist eher als der Historiker  in der Lage, diese Problematik differenziert zu erörtern. Auch am Beispiel der „NS-Karriere“ eines „Junkers“ von der ehemaligen NS-Ordensburg Vogelsang stellt Rechtsanwalt Winfried Seibert diesen Aspekt und die dazugehörige Gesamtproblematik der deutschen Nachkriegsjustiz dar. Die vorliegende juristische Darstellung des „Kornsandverbrechens“ ist insofern exemplarisch, weil bisher immer noch eine wissenschaftliche Aufarbeitung der „Ordensburg-Täter“ aussteht. Nur wenige Verfahren führten zur nachweislich gerichtlichen  Aburteilung dieser „Führeranwärter“. Hierüber liegen bisher keine Publikationen vor, die über die unkritische Wiedergabe von nationalsozialistischen Akten und Lebensläufen hinausgehen.

Winfried Seibert wurde 1938 in Leverkusen geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in München und Köln und ist seit 1966 Rechtsanwalt in Köln mit dem Schwerpunkt Presse- und Urheberrecht. Sein 1996 erschienenes Buch Das Mädchen, das nicht Esther heißen durfte (Reclam Verlag Leipzig,  ISBN- 3-379-01572-5) machte ihn auch in Fachkreisen für spezielle jüdische Themata bekannt.

Um in die Thematik  Nachkriegsjustiz am Beispiel eines „Ordensburg-Junkers“ einzuleiten, wiederhole ich einleitend einige Passagen meiner  bisherigen Darstellung zum Thema „Kornsandverbrechen“ (…) gab es unmittelbar vor Ende des 2. Weltkrieges, etwa Mitte März 1945, für die Deutsche Wehrmacht die Alarmstufe II. In Oppenheim wurde zu dieser Zeit ein Gefechtsstand eingerichtet. Kampfkommandant dieser Einrichtung war Hauptmann Hanske. Er erhielt auch die Befehlsgewalt über die Wehrmachtsverbände und den Volkssturm. Gleichzeitig war an der Fähre zum Kornsand eine Auffangstelle eingerichtet. Militär- und Zivilpersonen durften nur noch mit Genehmigung dieser Dienststelle über den Rhein setzen. Zu seinem Stab gehörten auch die Leutnante Kaiser, Wesemann und der ehemalige „Ordensburg-Junker“  Funk.

Dieser Heinrich Funk  hatte den Befehl, neu zugeführte sowie zurückweichende Soldaten zu sammeln und den am Brückenkopf am Kornsand eingesetzten Einheiten zuzuordnen. In diesem Zusammenhang war er an der Ermordung von Zivilisten beteiligt.


Biographie von Heinrich Funk, „Junker“ auf den Ordensburgen
von Krössinsee und Vogelsang

 

Heinrich Funk wurde 1911 in Nierstein geboren. Bereits seit März 1930 gehörte er der NSDAP, ab 1934 der Hitlerjugend an. Er war Oberscharführer der SA und Gefolgschaftsführer der Hitlerjugend. 1937 meldete er sich freiwillig auf die Ordensburg der NSDAP in Krössinsee/Pommern. Nach einem Wechsel zur Ordensburg Vogelsang (bis Sommer 1939) war er für kurze Zeit bei der Kreisleitung der NSDAP in Mainz tätig. Freiwillig meldete er sich bei Kriegsbeginn zur Wehrmacht. Der Überfall auf die Sowjetunion konnte ihn auf eine spätere Wirtschaftskarriere in den eroberten Gebieten des neuen „Lebensraumes im Osten" hoffen lassen. Ab September 1941 betätigte er sich in der Zivilverwaltung beim Reichskommissar für die Ukraine als Stabs- und Hauptabteilungsleiter. Dort war er zuständig für Fragen der Hauptabteilung Wirtschaft und Industrie. Nach einem halbjährigen Besuch der Waffenschule Murmeion im besetzten Frankreich wurde er später als Oberfähnrich entlassen und kurz darauf zum Leutnant befördert. Wegen einer Erkrankung erholte er sich zunächst in einem Prager Lazarett und danach im Taunus. Dort erfuhr er von der Bildung des Oppenheimer Brückenkopfes und ließ sich umgehend dorthin versetzen.


Am 30. Januar 1950  sagte der ehemalige „Junker“ der NS-Ordensburg ergänzend vor Gericht aus:

Im Oktober 1939 meldete ich mich freiwillig zur Wehrmacht und war im Westen und Süden eingesetzt. Ich gehörte einer Artillerie-Einheit an und wurde im Juli 1941 UK-gestellt und war in Russland in der Zivilverwaltung (Reichsminister Ost) beschäftigt. Im April 1943 kam ich wieder zur Artillerie, der ich bis Kriegsende angehörte. Am 03.02.1945 kam ich in ein Lazarett. Am 27.02.1945 wurde ich dem Ersatztruppenteil in Weilbach/Taunus zugeteilt, dem ich bis 17.03.1945 angehörte. Am 17.03.1945 meldete ich mich bei dem Kampfkommandanten des Brückenkopfes Oppenheim, Hauptmann Hanske. Als ich mich meldete, sagte ich ihm, dass ich auf der Ordensburg Vogelsang gewesen sei, worauf er mir zur Antwort gab, er sei gleichfalls Ordensjunker und bot mir das Du an.


Durch Mahnmale wird heute an die Opfer des Kornsandverbrechens erinnert. Laut einem Zeitungsbericht hatte sich folgendes abgespielt:  

Bei den sechs Ermordeten handelte es sich um Kommunisten, Sozialdemokraten und um eine Frau jüdischer Abstammung. Alle waren schon während der Zeit des Faschismus verfolgt und vorübergehend eingesperrt gewesen. Sie wurden am 18. März 1945 wegen „Aufwiegelei" festgenommen, der NSDAP in Groß-Gerau überstellt und am Morgen des 21. März wieder entlassen. Als sie mit der Fähre am Kornsand übersetzen wollten, erfuhren sie, dass diese beschlagnahmt war. Daraufhin wollten sie mit einem Nachen den Rhein überqueren, um nach Hause zu gelangen. Sie gingen zurück auf der Fähre, wo sie erneut verhaftet und abgeführt wurden. Daran waren  Alfred Schniering, ehemaliger Leiter der NS-Gauschule, die Leutnante Hans Kaiser und Heinrich Funk sowie Georg Ludwig Bittel, Ortsgruppenleiter der NSDAP, beteiligt.

Nach einem in einer Wirtschaft durchgeführten „Verhör" wurden die Personen zu einer in der Nähe gelegenen Flak-Stellung getrieben. Dort suchte Schniering vergeblich nach Freiwilligen für ein Erschießungskommando. Am 21. März 1945, einem sonnigen Mittwoch, erklärte Leutnant Kaiser (18 Jahre alt) sich bereit, die Erschießung durchzuführen. Er ging allein zu den an den Gräbern stehenden Gefangenen und tötete sie durch Genickschuss. Bevor er Cerry Eller erschoss, gestattete er ihr noch einen letzten Blick über den Rhein zu ihrem Heimatort Nierstein. Am gleichen Tag erreicht die 3. amerikanische Armee unter Führung von General George S. Patton den Rhein und nimmt Oppenheim und Nierstein kampflos ein.

 

Das Kornsandverbrechen und die Justiz1

von Rechtsanwalt Winfried Seibert

Dem Text liegt ein Beitrag in der im Juli 2008 bei C.H. Beck erschienenen Festschrift für Sigmar-Jürgen Samwer, Rechtsanwalt in Köln, zu Grunde.

kornsandMärz 1945

Ende März 1945 war der Krieg westlich des Rheins zu Ende. Am Abend des 6. März hatten die Amerikaner das linksrheinische Köln eingenommen, am Tag darauf fiel ihnen die unzerstörte Ludendorff-Brücke bei Remagen in die Hände, die zehn Tage später einstürzte. Am 17. März nahmen die amerikanischen Truppen Bad Kreuznach ein. Nennenswerten deutschen Widerstand gab es nicht. General Patton war in seinem Wettlauf mit Montgomery zum Rhein nicht mehr aufzuhalten. Von einem geordneten Rückzug der deutschen Truppen konnte kaum die Rede sein. Der auf Führerbefehl gebildete Brückenkopf bei Oppenheim wurde in der Nacht vom 20. zum 21. März 1945 aufgelöst. Jetzt ging es nur noch darum, das andere Ufer zu erreichen.

Die Mainzer Südbrücke war in der Nacht vom 17. zum 18. März von einem Pionierbataillon gesprengt worden, die Wormser Nibelungenbrücke und die Brücke bei Gernsheim am 20. März unmittelbar vor dem Einrücken der Amerikaner. Zwischen Mainz und Worms bestand die einzige Verbindung zum rechten Rheinufer in der fliegenden Brücke, einer Fähre mit Grundseil und motorischem Antrieb, die von der Anlegestelle zwischen Oppenheim und Nierstein zum Kornsand auf der hessischen Seite führte. Dort sollte ein neuer Brückenkopf gebildet werden. Militär und Zivilpersonen durften ohne Genehmigung die Fähre nicht betreten. Es war ein mehr oder minder geordnetes Rette sich, wer kann! In solchen wirren Zeiten, in denen eine Welt zusammenbricht oder zusammenzubrechen scheint, ist, wie Wolfgang Altendorf später schrieb, des Richtens und Henkens kein Ende.2

Leutnant Altendorf, in Russland schwer verwundet, in der Nachkriegszeit ein angesehener Schriftsteller, übrigens auch Mitbegründer der Rheinischen Zeitung in Köln, stammte aus Oppenheim – sein Vater war dort Notar gewesen - und hatte am 21. März 1945 die Aufsicht über die letzten Fahrten der Fähre zum Kornsand. Kurz nach 11 Uhr war die Aktion abgeschlossen und die fliegende Brücke wurde am frühen Nachmittag gesprengt. Die amerikanischen Truppen waren schon auf den Rebhügeln oberhalb des Rheins zu sehen. Die Panzer erreichten trotz deutscher Luftangriffe im Laufe des 22. März Nierstein und Oppenheim. In der Nacht vom 22. zum 23. März setzten amerikanische Truppen mit Booten über den Rhein und bildeten rechtsrheinisch einen Brückenkopf, der vom Kornsand schon am ersten Tag bis Groß-Gerau reichte. Am Abend des nächsten Tages war die erste Pontonbrücke fertig, drei weitere folgten. Patton hatte den Wettlauf gewonnen.3

Im Schatten dieser Endphase des Krieges braute sich in der kleinen, kleinlichen Welt zwischen Nierstein und Kornsand das zusammen, was später als Kornsandverbrechen die Gerichte in Rheinland-Pfalz beschäftigen sollte. Es ist ein Drama in drei Akten, wobei der eigentliche Anfang auch nach umfangreichen Ermittlungen nie restlos geklärt wurde. Soviel scheint sicher:

Sechs Niersteiner, darunter eine Frau, wurden im Laufe des 18. März 1945 verhaftet und von Männern des Volkssturms mit der Fähre zum Kornsand gebracht. Von dort ging es mit einem Militärfahrzeug nach Wolfskehlen, den Rest der Strecke nach Groß-Gerau mussten die sechs und ihr Begleitkommando zu Fuß zurücklegen. Dort blieben sie bis zum Morgen des 20. März in Haft, ohne dass sie erfuhren, weshalb sie verhaftet worden waren. Gemunkelt wurde von Kommunisten und Sozis, von denen angesichts des unmittelbar bevorstehenden Einmarschs der amerikanischen Truppen eine Gefahr ausgehen könnte. Die Polizei in Groß-Gerau konnte oder wollte mit den Häftlingen nichts Rechtes anfangen und schickte sie zur Gestapo nach Darmstadt. Das waren gut 18 km zu Fuß.

Auch die Gestapo, die sicher genau über die militärische Lage informiert war, hatte den sechs Häftlingen nichts vorzuwerfen und entließ sie am Morgen des 21. März mit dem Bemerken, sie seien wieder frei und könnten jetzt nach Hause zu ihren Familien zurückkehren. Also machten sie sich über die Landstraße auf den 21 km weiten Weg zum Kornsand, wo sie gegen Mittag erschöpft ankamen.4

Das hätte das Ende der Geschichte sein können. Zwar war den sechs Niersteinern unklar geblieben, weshalb man sie verhaftet und warum man sie ohne erkennbares Ziel auf die rechte Rheinseite gebracht hatte, aber die unmittelbare Gefahr schien abgewendet. Die Gestapo hatte sie nach Hause zu ihren Familien geschickt.

Unklar auch, wer hinter dieser kurzzeitigen Deportation stand. Der gemeinsame Nenner der Gruppe war die Vergangenheit als Kommunisten und Sozialisten. Die meisten von ihnen waren 1933 schon einmal von den Nazis verhaftet worden, drei der Männer waren auch für kurze Zeit in das Konzentrationslager Osthofen bei Worms gebracht worden. Aber man lebte seit Jahren mehr oder weniger ungefährdet in Nierstein. Selbst die einzige Frau in der Gruppe, Cerry Eller, die mit ihrem Ehemann Johann verhaftet worden war, war letztlich während des Kriegs unbehelligt geblieben, obwohl jeder sie als Jüdin kannte. Dass man sie mitverhaftet hatte, hing vielleicht damit zusammen, dass sie in Chicago geboren und mit ihrem Ehemann in den Zwanziger Jahren nach Brasilien ausgewandert war. Sie waren zwar wenige Jahre danach wieder zurückgekehrt, da sich ihre Hoffnungen in Brasilien nicht erfüllt hatten, aber so viel Internationalimus machte vielleicht verdächtig. Wenn es aber politische Gründe waren, dann musste nicht nur die Gauleitung, in deren Auftrag sie angeblich verhaftet worden waren, sondern auch der Niersteiner Ortsgruppenleiter Georg Ludwig Bittel eine Rolle gespielt haben. Da gab es sicher noch alte Rechnungen zu begleichen.

Aber in Nierstein wurden bereits weiße Tücher aus den Fenstern gehängt. Dass die Amerikaner vor den Toren standen, war nicht mehr zu übersehen und zu überhören. Wenn die Sechs auf die linke Rheinseite kamen, wenn sie es bis zu ihren Familien schafften, dann hatte der Schrecken ein Ende.

Als sie auf die Fähre gingen, die gerade angelegt hatte, wurde ihnen gesagt, die Fähre fahre nicht mehr, sie werde gesprengt. Die Sechs gingen dann zu einem neben der Fähre liegenden Nachen und erhielten auch von einem jungen Offizier – wie sich später ergab, war das der 18jährige Leutnant Hans Kaiser - die Erlaubnis, auf die andere Rheinseite überzusetzen. Sie wurden jedoch von dem aus Nierstein stammenden Leutnant Heinrich Funk mit gezogener Pistole gestoppt. Er gehörte wie auch Kaiser zu den Offizieren, die den Abmarsch der Truppen aus Oppenheim und Nierstein regeln sollten, Funk als Auffangoffizier auf der rechten Rheinseite. Wäre es ein anderer gewesen, dann wäre die Überfahrt nach Nierstein vermutlich geglückt.

Als Niersteiner kannte Funk einige der auf dem Kornsand gestrandeten Personen. Er hatte außerdem am Vormittag mit dem Niersteiner Ortsgruppenleiter Bittel gesprochen, der von einer Fahrt mit dem PKW aus Goddelau im Rechtsrheinischen gekommen war und auf der Landstraße die Richtung Kornsand ohne Begleitung dahinmarschierende Gruppe überholt hatte. Bittel wusste Genaueres. Die Verhaftungen vom Sonntag gingen zwar vermutlich nicht auf seine Initiative zurück, aber er hatte an einer Namensliste mitgewirkt, nach der die angeblich gefährlichen Personen verhaftet worden waren. Er kündigte Funk die baldige Ankunft dieser Fußgängergruppe an mit dem Hinweis, das seien die schlimmsten Niersteiner, die auf keinen Fall zurück dürften. Hier schloss sich der Kreis.

Die Gruppe der Sechs, zu der noch drei oder vier weitere Personen gestoßen waren, die auch auf die andere Rheinseite wollten, ging jetzt wieder auf die Fähre in der Hoffnung, doch noch übersetzen zu können. Aus der Gruppe entfernte und versteckte sich der damals 34-jährige Jakob Ludwig Ebling, der von einem Bekannten, der ebenfalls auf die andere Seite wollte, gewarnt worden war.

Mit einer der letzten Fähren war auch der frühere Leiter des NSDAP-Schulungslagers in Oppenheim Alfred Schniering auf dem Kornsand eingetroffen. Als, wie er zumindest vorgab, Beauftragter des Gauleiters und Reichsverteidigungskommissars-West Jakob Sprenger zog Schniering den weiteren Gang der Ereignisse an sich.

Für Funk hätte die Angelegenheit damit erledigt sein können. Die Überfahrt der verdächtigen Personen hatte er verhindert. Alles Weitere war nicht seine Sache, militärisch gab es Wichtigeres zu tun. Funk aber sah in Schniering den nunmehr zuständigen Amtsträger und berichtete ihm den Vorfall. Dieser ließ zunächst die auf der Fähre verbliebenen vier Männer verhaften und vorführen, kurze Zeit darauf auch Cerry Eller.

Während Ebling mit der Fähre nach Nierstein übersetzte, was jetzt plötzlich doch noch erlaubt worden war, und in dem Wirrwarr angesichts der gerade einrückenden Amerikaner untertauchte, wurden die verbliebenen fünf Personen von Schniering vernommen und ohne irgend ein gerichtliches oder standrechtliches Verfahren zum Tod durch Erschießen „verurteilt.“

Kurz nach dem Verhör lief Schniering der Volkssturmmann Rudolf Gruber aus Oppenheim in den Weg, der am Vormittag rechtsrheinisch in Stellung gegangen war. Dass Gruber auf die linke Rheinseite wollte, machte ihn Schniering verdächtig. Gruber gab an, er wolle noch seinen in einem Gasthof in Oppenheim zurückgelassenen Rucksack holen. Für Schniering sah das nach Fahnenflucht aus und er erklärte Gruber, er werde erschossen, falls seine Erklärung eine faule Ausrede sei. Die Suche nach dem Rucksack blieb vergeblich, wenn auch ein nach Nierstein gesandter Volkssturmmann mit der Nachricht zurückkam, in dem von Gruber genannten Gasthof seien zwar drei Rucksäcke zurückgelassen worden, aber keiner mehr da. Das konnte Schniering nicht mehr umstimmen. Gruber musste sich also zu den fünf Niersteinern stellen, die nach dem Willen Schnierings erschossen werden sollten.

Zunächst versuchte Schniering einen der Volkssturmmänner mit der Erschießung zu beauftragen, blieb dabei aber ebenso erfolglos wie bei den in der Nähe der Fähre eingesetzten Flaksoldaten. Er sprach darauf den in der Flakstellung wartenden Leutnant Hans Kaiser an, der sich bereit erklärte und Schniering zu der etwas abseits gelegenen Stelle begleitete, wo die sechs „Verurteilten“ auf Befehl Schnierings bereits ihre Gräber ausgehoben hatten. Angeblich hatte er mit den Worten zugestimmt: Wenn die anderen dazu zu feige sind, dann mach ich das. Das Weitere in seinen eigenen Worten:

Die Leute standen ruhig da. Ich hatte den Eindruck, war auch der Auffassung, dass alles in Ordnung sei, dass also den Leuten bekannt gegeben war, dass sie erschossen werden sollten. Dass sie selbst ihre Gräber ausgeschaufelt hatten, habe ich nicht beobachtet. Schniering hatte mir den Befehl gegeben, die Leute durch Genickschuss zu erschießen. Ich habe nunmehr die Erschießung vorgenommen. Außer der Frau hat niemand der Erschossenen etwas gesagt. Die Frau bat mich noch einmal, nach dem Rhein blicken zu dürfen, nachdem sie noch einmal kurz nach dem Rhein geblickt hatte, habe ich auch sie erschossen.5

Beginn der Ermittlungen und Wiederaufbau der Justiz

Die fünf Niersteiner wurden von ihren Familien und Nachbarn vermisst, ebenso der Uhrmachermeister Rudolf Gruber aus Oppenheim. Ludwig Ebling wird seine Erlebnisse berichtet haben, die wenig Hoffnung ließen. Neben der Sorge um die Vermissten musste man sich mit den täglich neuen Ereignissen der amerikanischen Besatzung beschäftigen, die auch das Gemeindeleben gründlich umstürzten. 6

Die Ermittlungen begannen am 15. April 1945 nicht in Nierstein oder Oppenheim, sondern auf der anderen Rheinseite. Erste Zeugenaussagen gaben erste Hinweise. Am 18. April wurden die sechs Leichen exhumiert und die Toten identifiziert: Cerry Eller, geb. Hirsch (54), Johann Eller (57), Jakob Schuch (57), Georg Eberhardt (59), Nikolaus Lerch (54) und Rudolf Gruber (49). Bei drei der Toten nahm der Gerichtsmediziner an, dass sie zu Lebzeiten körperlichen Mißhandlungen mit stumpfen Gegenständen ausgesetzt waren.

Es gab erste Verdächtigungen, die, wie sich alsbald zeigte, in die falsche Richtung wiesen. Ludwig Ebling sagte am 23. April in Nierstein aus. Zu der Erschießung konnte er keine Angaben machen.

Der Bericht des Niersteiner Bürgermeisters über die Exhumierung war an den Polizeipräsidenten Steffan in Mainz gerichtet7. Zuständigkeitsprobleme gab es noch nicht. Kornsand und Nierstein waren von den Amerikanern besetzt. Erst Anfang Juli 1945 übernahm Frankreich die ihm zugedachte Besatzungszone. Mit der Besetzung durch die amerikanischen Truppen wurde das von der alliierten Militärregierung bereits im September 1944 erlassene Gesetz Nr. 1 wirksam, das die vorläufige Stilllegung der deutschen Gerichte anordnete.8 In Rheinhessen gab es folglich ab Ende März 1945 den eigentlich nur aus Lehrbüchern bekannten Fall des Stillstandes der Rechtspflege (iustitium). Eine wirkliche Stunde Null. Die Besatzungsmächte hatten es in der Hand, deutsche Gerichte wieder Recht sprechen zu lassen. Dazu war einiges an Misstrauen abzubauen.

Ermittlungen drohten zu versanden, da die Polizei als Organ der Rechtspflege zumindest kein deutsches Gegenüber hatte, das sie über das Ermittlungsergebnis unterrichten und das sie beispielsweise bei Durchsuchungen oder Verhaftungen unterstützen konnte. Die gerichtslose  Zeit endete formaliter am 2. November 1945. Der Kontrollrat hatte mit Gesetz Nr. 4 vom 20. Oktober 1945 die klassische Gliederung Amtsgericht – Landgericht – Oberlandesgericht wiederhergestellt, allerdings begreiflicherweise unter Ausschluss des Reichsgerichts und der Sondergerichte. Die Praxis war dem aber in einigen Teilen Deutschlands vorausgeeilt. Der Wiederaufbau der Gerichtsbarkeit im Westen Deutschlands folgte dem Vormarsch der Amerikaner. So wurden Amts- und Landgericht Koblenz schon am 5. Juni 19459 wieder eröffnet. Das Amtsgericht Trier – die Stadt war am 2. März eingenommen worden - schon am 22. Mai 194510 und das für unseren Fall besonders interessierende Landgericht Mainz am 30. Juni 194511.

Kein Gericht ohne Richter. Ehemalige Mitglieder der NSDAP kamen nach den Vorstellungen besonders der Amerikaner nicht in Betracht. Die Erstbesetzungen durch die Amerikaner  konnten diese Vorgabe noch einhalten. Entsprechende Listen waren vorbereitet. In dem Maße aber, in dem die Zahl der Richter aufgefüllt werden musste, um den Aufgaben gerecht werden zu können, zeigte sich, dass der Vorrat an nichtbelasteten Richtern und Staatsanwälten mehr als begrenzt war. Im Landgerichtsbezirk Trier fand sich kein einziger Richter, der nicht in der Partei gewesen war12, im großen Landgerichtsbezirk Koblenz waren es zehn Richter und ein Staatsanwalt.13

Nachdem die Franzosen Anfang Juli 1945 die ihnen zugewiesene Besatzungszone übernommen hatten, änderten sie die Einstellungskriterien und ließen die vorläufige Einstellung von Richtern zu, die glaubhaft machen konnten, dass sie lediglich formal Parteigenossen gewesen waren. Die endgültige Einstellung und, aus heutiger Sicht bösartig formuliert, der Lohn für eingestandenen Opportunismus, hing aber von der besonderen französischen Variante der Entnazifizierung ab. Die Selbstreinigung – auto-epuration – sollte nach den Vorstellungen der französischen Militärregierung durch Deutsche an Deutschen, natürlich unter französischer Kontrolle, erfolgen, wobei die französische Seite das außerordentlich pragmatisch gehandhabt zu haben scheint.

Abschluss der Ermittlungen und Anklage

Mitte Juli 1945 hatte der Oberstaatsanwalt in Mainz die Strafsache wegen Mordes übernommen. Er wies am 12. Juli 1945 vorsorglich das Amtsgericht Mainz darauf hin, dass die Verhafteten ohne Genehmigung der Militärregierung nicht entlassen werden dürften. Zwei Wochen später zog die französische Militärregierung die Sache an sich. Die Vernehmungen durch die französische Besatzungspolizei dauerten bis Ende Februar 1947 an, während die parallelen Vernehmungen durch deutsche Behörden anscheinend unbeeindruckt weitergingen. Am 11. September 1947 begann der damalige Gerichtsassessor Natale als Untersuchungsrichter mit seinen präzisen Vernehmungen.

Leonhard Natale stammte aus Ober-Hilbersheim bei Bingen.14 Er war seit 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP und hatte bis Ende 1933 der SA angehört. Besondere politische Aktivitäten oder, wie es zuvor hieß, Verdienste um die nationalsozialistische Bewegung, sind aus seiner Personalakte nicht zu entnehmen. 1934 war er Staatsanwalt in Mainz. 1945 wurde er in Mainz ausgebombt und zog in die Nähe von Worms. Die letzte Zeugenvernehmung in der Strafsache gegen Georg Bittel in Nierstein wegen Mord führte er am 28. Oktober 1948 durch.

Die Anklage vom 12. Juli 1949 warf Georg Ludwig Bittel, in Untersuchungshaft seit 2. Oktober 1948, vorher in Internierungshaft, Alfred Schniering, in Untersuchungshaft seit 15. Januar 1948, Heinrich Funk, z. Zt. flüchtig, und Hans Alfred Kaiser, in Untersuchungshaft seit 23. September 1948, vor, teils allein, teils gemeinschaftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Die strafrechtliche Grundlage hatte sich nach den anfänglichen Ermittlungen wegen Mordes in den äußerst offenen Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit verändert. Das war für die deutsche Nachkriegsjustiz ein gewaltiges Problem von grundsätzlicher Bedeutung und nicht selten eine an Heuchelei grenzende Ausrede.

KRG 10

Die Anklage war gestützt auf Art. II, c des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 (KRG 10).15 Danach waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert als Gewalttaten und Vergehen, einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung begangen worden ist, verletzen.

Andere unmenschliche Handlungen als nicht erschöpfende Beispiele. Das war für grundsätzlich positivistisch geschulte deutsche Juristen ein Gräuel. Dazu kam das Problem der Rückwirkung, die dieses Kontrollratsgesetz für sich beanspruchte. Das war mit Art. 103 Abs. 2 des seit wenigen Monaten geltenden Grundgesetzes nicht zu vereinbaren.16 Die Nazis waren es gewesen, die dieses rechtsstaatliche Gebot abgeschafft hatten. Und jetzt das! Selbst in dem Gesetz Nr. 1 der Militärregierung über die Aufhebung nationalsozialistischer Gesetze hieß es:

Anklage darf nur erhoben, Urteile dürfen nur verhängt und Strafen vollstreckt werden, falls die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich gesetzlich für strafbar erklärt war. Ahndung von strafbaren  Handlungen unter Anwendung von Analogie oder wegen angeblich „gesunden Volksempfindens“ ist verboten.

Dass sich überhaupt deutsche Gerichte mit diesem Gesetz des Alliierten Kontrollrats befassen mussten, ging darauf zurück, dass für die Aburteilung von Verbrechen, die deutsche Staatsbürger gegen andere deutsche begangen hatten, die Besatzungsbehörden deutsche Gerichte für zuständig erklären konnten.17 Das war in der französischen Zone förmlich erst im Juni 1950 geschehen,18  de facto in Einzelfällen schon vor 1947. Es war auch klar, dass im Geltungsbereich des KRG Nr. 10 deutsches Recht verdrängt wurde.

Die Verdrängung reichte auch bis zum Rückwirkungsverbot. Besatzungsrecht brach deutsches Recht. Auf die Kontroverse ist hier nicht näher einzugehen.19 Nur so viel: Die teilweise erregte Diskussion verschüttete zeitweise die Tatsache, dass Mord, Totschlag und Freiheitsberaubung nach deutschem Recht selbstverständlich seit Jahrhunderten unter Strafe standen. Die Zusammenfassung unter den Begriff des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch alliiertes Recht konnte allenfalls im Strafmaß das ex-post-facto-Verbot verletzen. Die Mehrzahl der Gerichtsentscheidungen befasste sich daher auch nicht mit diesen vergleichsweise eindeutigen Tatbeständen, sondern mit dem Vorwurf der Denunziation, der dem deutschen Strafrecht unbekannt war.

Zur Grundsatzfrage hatte der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone schon in seiner ersten veröffentlichten Entscheidung vom 4. Mai 1948 ausgeführt, das Rückwirkungsverbot sei im Kampf für die Menschen- und Bürgerrechte dem absolutistischen Staat abgerungen worden, um den Bürger vor Staatswillkür zu schützen.

Es hieße aber, diesen Sinn ins Gegenteil zu verkehren, wenn das Rückwirkungsverbot dazu dienen sollte, die gerechte Sühne für solche Verbrechen zu vereiteln, die gerade in der Betätigung schrankenloser Staatswillkür bestanden.20

Wie gefährlich dieses Verweigern des Rechts für Rechtsbrecher ist, muss nicht ausgeführt werden. Diese höchstrichterliche Aussage zeigt aber vielleicht die Begründungsnot, in der sich dieses mit auserlesenen deutschen Richtern besetzte Gericht befand. Auf ähnlich unsicherem Boden bewegte sich auch das Urteil des OLG Köln vom 14. Oktober 194721, wenn es formulierte:

Aus dem Wesen des Bösen folgt, daß ihm im Bereich des Sittlichen Strafe gebührt auch ohne besondere Strafdrohung. Was bei Begehung nach einheitlicher Bewertung aller Menschen sittlich schwer böse war und zu bestrafen den verpflichtenden Aufgabe eines Rechtsstaates zugehörte, kann der Staat auch noch rückwirkend unter Strafe stellen nach dem Maße des Unwertes zur Begehungszeit; der Staat verstößt damit keineswegs gegen einen ethischen Grundsatz, sondern stellt das Ideal einer Teilübereinstimmung von Ethos und Recht nachträglich her.

Ähnlich hätte das auch unter Berufung auf das gesunde Volksempfinden gesagt werden können. In Sachen Kornsand konnte das aber, soweit es um Freiheitsberaubung und Tötung ging, keine Rolle spielen.

Hauptverhandlung in Oppenheim und Mainz

Die Anklage warf dem früheren Ortsgruppenleiter Bittel vor, für die Verhaftung der sechs Niersteiner Bürger und deren Abtransport auf die andere Rheinseite zumindest mitverantwortlich gewesen zu sein und sie damit einem ungewissen Schicksal ausgeliefert zu haben. Auch müsse er sich das endgültige Schicksal der getöteten fünf Niersteiner anrechnen lassen, da er Leutnant Funk an der Fähre auf diese Personen aufmerksam gemacht habe.

Bei Alfred Schniering lautete der Vorwurf, schon für die Verhaftung der sechs Niersteiner Bürger mitverantwortlich gewesen zu sein. Außerdem habe er ohne standrechtliche Befugnisse sowohl die fünf Niersteiner Bürger als auch Rudolf Gruber zum Tode verurteilt und sie erschießen lassen.

Dem Angeklagten Kaiser schließlich wurde vorgeworfen, die sechs Personen ohne Vorliegen eines ordnungsgemäßen standesgerichtlichen Urteils erschossen zu haben.

Bei dem Angeklagten Funk hieß es in der Anklage, er habe die Festnahme der fünf Niersteiner durch seinen Hinweis gegenüber Schniering veranlasst.

Nachdem das Verfahren gegen den immer noch flüchtigen Anklagten Funk abgetrennt worden war, begann die 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz mit der Hauptverhandlung am 19. September 1949. Sie ging über fünf Verhandlungstage und endete mit dem Urteil vom 24. September 1949: Verhandelt wurde teilweise in Oppenheim, ein Ortstermin wurde auf dem Kornsand durchgeführt.

Georg Ludwig Bittel wurde freigesprochen, die Angeklagten Schniering und Kaiser wurden wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt, Schniering zu lebenslänglichem Zuchthaus und Ehrverlust, Kaiser zu 10 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz 1949

Diese 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz hat in der kurzen Zeit von September bis Ende November 1949 Erstaunliches geleistet. In vier Verfahren ging es um Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Neben dem Kornsandverbrechen ging es um ein weiteres Verbrechen der Endphase, außerdem um eine Denunziation, die ein Todesurteil durch den Volksgerichtshof zur Folge hatte und schließlich um den Dolgesheimer Mord, die Tötung des Juden Julius Frank Anfang März 1933.22 Das muss für die Kammer, die stets unter Vorsitz von Valentin Wallauer, ansonsten aber in unterschiedlicher Besetzung, tagte, eine außergewöhnliche Belastung gewesen sein. Die Untaten des Dritten Reichs vom ersten bis zum letzten Jahr rollten während dieser Verhandlungen an den Richtern vorbei. In manchen Fällen mögen die Urteile zweifelhaft und die Strafen gelegentlich zu milde gewesen sein, zumindest wurde das 1949 in einigen Fällen so gesehen. Aber auch Stimmen, die generell solche Urteile wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ablehnten, waren zu hören. Sie wurden im Laufe der Auseinandersetzung um das Kornsandverbrechen lauter.

Insgesamt gilt aber wohl, was Martin Broszat 1981 über die richterlichen Bemühungen der ersten Nachkriegszeit geschrieben hat:

Was deutsche Justiz und Jurisprudenz bei der Strafverfolgung von NS-Verbrechen an faktischer Aufklärung und begrifflicher Erfassung des NS-Unrechtsregimes leisteten, war möglicherweise von größerer Bedeutung als die individuellen Strafen, die Gerichte verhängten oder nicht verhängten.23

Das Gericht verhandelte unter Vorsitz von Valentin Wallauer mit den Beisitzern Dr. van de Sand und Rademacher. Wallauer, Jahrgang 189924, war Sohn eines Gastwirts und Weinhändlers aus Bad Kreuznach. Nach Kriegsende war er zunächst Amtsgerichtsrat in seiner Heimatstadt, danach wurde er, CDU-Mitglied seit 1946, im Januar 1947 zur Wahrnehmung der Geschäfte des Generalstaatsanwalts nach Koblenz abgeordnet. Im Oktober 1947 übernahm er das Präsidium der Spruchkammer Rheinland-Pfalz und wurde schließlich Vorsitzender der Berufungsspruchkammer in Koblenz. Was ehemalige Nationalsozialisten und deren gängige Ausreden anging, wird er seine Pappenheimer wohl besser gekannt haben als jeder andere im Land.

Seit Juni 1947 gehörte er dem Verfassungsgerichtshof des jungen Landes an. Er war nicht in der NSDAP gewesen und auch durch seine frühere Tätigkeit nicht belastet. Unter den - wenigstens anfänglich - strengen Blicken der auf epuration bedachten französischen Besatzungsmacht hätte er sonst diese Funktionen nicht übernehmen können. Dass Anfang Juni 1949 der Generaldelegierte der Militärregierung Wallauers Abberufung als Präsident der Spruchkammer gefordert und das mit dessen angeblicher Nachsichtigkeit gegenüber ehemaligen und jetzigen Feinden der Demokratie begründet hatte, mag seine Versetzung zum Landgericht Mainz beschleunigt haben. Tatsächlich wurde er am 22. Juni 1949 als Präsident der Spruchkammer mit sofortiger Wirkung abberufen.

Valentin Wallauer fühlte sich sehr bald amtsmüde. Tatsächlich war er Mitte 1949 krank gewesen. Das Foto in seiner Personalakte zeigt keinen kerngesunden Mann. Gut eine Woche nach dem Urteil im Kornsand-Verfahren, am 2. Oktober 1949, beantragte Wallauer seine Versetzung zum Landgericht Bad Kreuznach. Das deutet stark darauf hin, dass er in seiner Heimat seine Karriere als Richter abschließen wollte. Schon am 11. Oktober befürwortete der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Koblenz Josef Ecker25 das Versetzungsgesuch wärmstens. Ab 1. Januar1950 war Wallauer am Landgericht Bad Kreuznach. Dass er uns im Dezember 1950 als Vorsitzender des Schwurgerichts in Mainz in dem Verfahren gegen den früheren Leutnant Funk wiederbegegnet, gehört zu den Besonderheiten der Besetzungspolitik jener Tage.

Richter Hans Rademacher, Jahrgang 1912, hatte erst zum 1. Mai 1937 zur NSDAP gefunden, gehörte aber seit Juli 1934 der Reiter-SA an, bei der er 1941 zu seiner Zeit als Richter am Amtsgericht Wedding Scharführer war. Der Beitritt erst zum 1. Mai 1937 – dazwischen lag eine über Jahre reichende Aufnahmesperre der Partei – wurde in diesen Jahren als die vergleichsweise harmloseste Variante angesehen.

Das Urteil vom 24. September 1949

Bittel war nach Auffassung des Gerichts eine vorwerfbare Beteiligung an der Verhaftungsaktion in Nierstein nicht nachzuweisen. Auch sein Hinweis auf die sechs Niersteiner gegenüber Leutnant Funk sah das Gericht nicht als ursächlich für die nachfolgenden Ereignisse an. Kaiser hatte getötet, der Befehl Schnierings war rechtswidrig, das habe, so das Gericht, auch der Angeklagte Kaiser, wenngleich sehr jung und durch den Nationalsozialismus von Jugend an geprägt, erkennen können und müssen.

Bei Schniering sah das Gericht alle Argumente, sich aus der Verantwortung zu ziehen, als widerlegt an. Er habe sich die Rolle des Standgerichts angemaßt und sei uneingeschränkt für den Tod der erschossenen Personen verantwortlich. Selbst wenn im Falle Gruber der Verdacht der Fahnenflucht habe aufkommen können, so hätte auch hier ein Todesurteil zumindest ein standgerichtliches Verfahren vorausgesetzt. Erschwerend wurde die nachgerade fanatische nationalsozialistische Einstellung Schnierings berücksichtigt, der an dem fraglichen Nachmittag sogar noch einmal auf die andere Rheinseite gefahren sei, um den Bürgermeister von Oppenheim wegen der inzwischen in der Stadt gezeigten weißen Fahnen erschießen zu lassen, der aber zum Glück entkommen sei. Bürgermeister Scheller hatte das während des Verfahrens in einem Brief festgehalten, der die Dramatik eindrucksvoll beschrieb und deutlich machte, dass niemand an einer gnadenlosen Verfolgung durch Schniering zweifelte.

Die Revision und die Koblenzer Richter

Die Staatsanwaltschaft legte wegen des Freispruchs Revision ein, Schniering und Kaiser wegen ihrer Verurteilung. Die Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht Koblenz am 2. März 1950 verworfen. Der Senat hatte in der Besetzung Dr. Simons, Erbel und Dr. Unterberg entschieden, zu der einige Anmerkungen erforderlich sind.

Bittel sei nicht zu beweisen, dass er die Verhaftungen der sechs Niersteiner aus eigener Initiative veranlasst oder in anderer Weise zu ihnen beigetragen habe. Soweit er an der Fähre Leutnant Funk vor den sechs zurückkehrenden Niersteiner gewarnt habe, sei das Gericht nicht restlos überzeugt, dass er sich dabei der möglichen schlimmen Folgen bewusst gewesen sei. Bei Schniering habe die Hauptverhandlung eindeutig ergeben, dass er sich als oberster Befehlshaber aufgeführt habe. Zwar sei eine Verbindung zu der Niersteiner Verhaftungsaktion nicht erwiesen, doch habe er das Todesurteil gesprochen und die Erschießung durch Kaiser veranlasst. Er sei die treibende Kraft für die entsetzliche Bluttat gewesen. Die Hauptverhandlung habe ein Bild dieses Angeklagten entrollt, das eine im Charakter angelegte rücksichtlose Brutalität widerspiegelt. Er könne sich auch nicht damit entlasten, im Banne der sog. Endkampfstimmung gestanden zu haben; vielmehr sei gerade er in erster Linie für die Schaffung und Aufrechterhaltung dieser Psychose mitverantwortlich gewesen. Das Gericht bewertete das als unmenschliches Verhalten im Sinne des Kontrollratsgesetzes und fügte hinzu, dass es dabei unerheblich sei, ob für Schniering auch andere Beweggründe eine Rolle gespielt hätten, wie etwa die Überzeugung, dass seine Maßnahmen der militärischen Sicherheit oder der Stärkung der Kampfkraft dienten.

Bei Kaiser, der die sechs Menschen erschossen hatte, wurden strafmildernd sein frühes Geständnis, das jugendliche Alter und die Tatsache berücksichtigt, dass die nationalsozialistische Politik von Jugend an auf ihn eingewirkt habe. Staatsanwaltschaft und beide Angeklagten legten Revision ein.

Schniering machte geltend,

dass die Tat keine politische war, sondern ausschließlich auf unpolitischen militärischen und Sicherheitserwägungen beruhte, denen gegenüber etwaige politische Motive – falls sie vorhanden gewesen sein sollten – nur eine untergeordnete, rechtlich nicht ins Gewicht fallende Rolle spielen...
In rechtlicher Hinsicht hätte die Strafkammer den Umstand würdigen müssen, dass zur damaligen Zeit nach den Anordnungen mit Gesetzeskraft der damaligen legitimen Staatsführung die militärischen Vorgesetzten an der Front die Befugnis hatten, auch ohne Abhaltung eines Standgerichtes Todesurteile auszusprechen. Diese Befugnisse hätten für die Begründung des ergangenen Urteils eine umso größere Rolle spielen müssen, als die Strafkammer selbst annimmt, dass sich der Angeklagte Schniering als militärischer Vorgesetzter des Abschnitts Kornsand betrachtet hatte.

Diese Befugnisse hatten die militärischen Vorgesetzten eindeutig nicht. Der Hinweis auf eine Anordnung mit Gesetzeskraft war ein Schuss ins Blaue, weil es keinen Beleg hierauf gab und eine solche Anordnung, weil offenkundig völkerrechtswidrig, auch nicht hätte beachtet werden dürfen. Fünf der sechs Exekutierten hätten, so Schnierings Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. A. Lane aus Mainz, weiter, auf ihrem Marsch von Groß-Gerau her wichtige militärische Anlagen, Truppenansammlungen und Truppenbewegungen beobachten können; da sie Gegner des NS-Staates gewesen seien, habe die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sie die Gelegenheit des Rheinüberganges dazu benutzen würden, um dem herannahenden amerikanischen Heer wichtige Nachrichten zukommen zu lassen.

Da man sie nicht über den Rhein gelassen hatte und es jetzt auch keine Möglichkeit mehr gab, nach Nierstein zu kommen, klang das nicht überzeugend. Im Übrigen aber blieb diese Revisionsbegründung vom 16. Dezember 1949 sachlich und beschränkte sich auf Zweifel an der richtigen Würdigung des Sachverhalts.

Für Kaiser konnte andererseits die Rolle Schnierings nicht beherrschend genug sein. In der Begründung vom 12. Dezember 1949 hieß es daher, Kaiser habe in Schniering den Vertreter und Repräsentanten des Reichsverteidigungskommissars mit allumfassender Befehlsgewalt und allen standrechtlichen Befugnissen gesehen.

Am 2. März 1950 wurden die Revisionen vom Oberlandesgericht Koblenz verworfen. Aus militärischen Sicherheitsgründen habe zu der Tat keine Veranlassung bestanden. Wäre es darum gegangen, dann hätte nichts näher gelegen, als die Gefangenen nach rückwärts abzuführen und sie dort allenfalls einem Gerichtsverfahren zu überlassen. Die Angeklagten maßten sich in ihrer nationalsozialistischen Verblendung das Recht an, selbst zu richten. Das Gericht wies, obwohl keine der Revisionen diesen Punkt aufgegriffen hatte, auf die rückwirkende Kraft des KRG 10 hin, die von der Rechtsprechung, auch des Senates26, anerkannt worden sei, und führte aus:

Bedenken sind jetzt dagegen erhoben worden, weil das Grundgesetz als jüngeres, von den Militärgouverneuren genehmigtes Gesetz die rückwirkende Anwendung des älteren KRG 10 nicht mehr gestatte. Dieser Ansicht steht aber die ausdrückliche Bestimmung des Art. VII des Besatzungsstatus entgegen, wonach Rechtsvorschriften, die von den Besatzungsbehörden vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind, in Kraft bleiben, bis sie von den Besatzungsbehörden aufgehoben oder abgeändert werden. Damit bestehen gegen die weitere Anwendung des KRG 10 keine Bedenken.

Der Strafsenat hatte unter dem Vorsitz des Oberlandesgerichtsrates Dr. Simons mit den Beisitzern Oberlandesgerichtsrat Erbel und Landgerichtsrat Dr. Unterberg entschieden. Dr. Theodor Simon, so alt wie das Jahrhundert, hatte seine richterliche Tätigkeit im Kölner Raum begonnen. Er hatte keinerlei Verbindung zur Partei. Seine Verwendung als Richter wurde folglich schon am 6. Mai 1946 von der französischen Militärregierung genehmigt. Unterlagen zur Wiederherstellung seiner Personalakte könne er 1946 nicht beibringen, da sie, wie er schrieb, sich noch bei seinem Gepäck befänden, das in der russischen Zone liege.

Der Beisitzer Dr. Hans Unterberg war zwölf Jahre jünger, 1933 kurzzeitig in der SA und mit dem berühmten Stichtag 1. Mai 1937 Mitglied der NSDAP. Die anscheinend nicht ganz reibungsfreie epuration machte es letztlich möglich, dass er am 17. Oktober 1949 zunächst als Hilfsrichter beim OLG Koblenz anfangen konnte. 1962 wurde er mit hervorragenden Beurteilungen dort Senatspräsident.

Die richterliche Laufbahn seines Kollegen Otto Erbel führte 1955 zum Bundesgerichtshof. Da der BGH auch heute noch die Personalakten seiner verstorbenen Mitglieder wie den heiligen Gral hütet, ist Genaueres über den Weg zum OLG Koblenz und schließlich zum BGH nicht in Erfahrung zu bringen. Nach dem sogenannten Braunbuch war Erbel Richter beim Sondergericht Aachen gewesen.27

Leutnant Funk

Heinrich Funk tauchte Ende Januar 1950 wieder in seiner Heimatstadt Nierstein auf. Er begründete seine Flucht damit, dass er, wie man ihm berichtet habe, des Mordes an den fünf Niersteiner Bürgern verdächtigt worden sei – das habe wohl auch in der Zeitung gestanden -, er habe daher die Rache der politischen Freunde der Opfer gefürchtet und außerdem kein Vertrauen in eine gerechte Behandlung gehabt. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass seinerzeit Polizeipräsident Steffan bei der Beerdigung der Niersteiner Opfer im Gedenken an Jakob Schuch gesagt habe:

Jakob ich räche Dich. Wenn wir den Bittel und Funk haben, hängen wir sie in Nierstein auf dem Marktplatz auf.28

In seiner Vernehmung vom 30. Januar 1950 beschrieb er knapp seinen militärischen Auftrag:

Am 17.03.1945 meldete ich mich bei dem Kampfkommandanten des Brückenkopfes Oppenheim, Hauptmann Hanske. Als ich mich meldete, sagte ich ihm, dass ich auf der Ordensburg Vogelsang gewesen sei, worauf er mir zur Antwort gab, er sei gleichfalls Ordensjunker und bot mir das Du an. Ich erhielt den Auftrag, die neu zugeführten Truppen zu sammeln und den im Brückenkopf eingesetzten Einheiten zuzuführen. Diese Funktion übte ich bis zur Auflösung des Brückenkopfes aus.

und räumte ein, seinerzeit an der Fähre auf Schniering zugegangen zu sein und ihm berichtet zu haben, dass die Niersteiner kriminelle und politisch belastete Leute seien und er die Verantwortung nicht übernehmen könne, sie noch über den Rhein zu lassen. Am 31. Januar 1951 erging Haftbefehl gegen Funk. In dem Verfahren bestätigte Kaiser als Zeuge, dass Funk ihm an der Fähre Vorwürfe gemacht habe, weil er die Leute habe übersetzen lassen wollen, es wären doch die größten Lumpen und Verbrecher von Nierstein.

Am 7. Dezember 1950 wurde Heinrich Funk wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Funk habe die Überfahrt der Niersteiner verhindert und mit seinem Hinweis an Schniering eine Bedingung für die Festnahme und die Festhaltung der Niersteiner unter Bewachung sowie die spätere Erschießung ohne gerichtliches Verfahren gesetzt. Es habe aber aufgrund seines Verhalten eine Rechtspflicht bestanden, drohenden ernsteren Verfolgungsmaßnahmen zu widersprechen. Allerdings sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung in männlicher Weise erklärt hat, die ihn betreffende Verantwortung tragen zu wollen.

Der Ton hatte sich hörbar verändert. Es lagen ja auch mehr als fünf Jahre zwischen der Tat und dem Urteil. Diese Jahre waren auch an der Politik und der Gesellschaft der jungen Bundesrepublik nicht spurlos vorüber gegangen. Hier deutet sich ein Bruch an, der im Fortgang der Kornsandverfahren noch sehr viel deutlicher wurde.

Zunächst aber noch ein Blick auf die Richter des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz. Die Schwurgerichte waren zum 1. Januar 1950 eingeführt worden. Als Berufsrichter hatten an der Verhandlung teilgenommen – erstaunlicherweise wieder – Landgerichtsdirektor Wallauer und die Landgerichtsräte Dr. Besser und Wollstadt.

Dr. Besser hatte einen langen und gewiss schweren Weg zurückgelegt, bis er im November 1949 in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz übernommen wurde. Im März 1948 hatte der Öffentliche Kläger bei dem Untersuchungsausschuss für den Kreis Neuwied wegen hervorragender Französischkenntnisse die vorläufige Einstellung von Dr. Herbert Besser für die Verwendung als Dolmetscher in der Abteilung für Strafvollzug und zugleich als Verbindungsmannn zu der Militärregierung in Koblenz genehmigt. Angeblich legte der französische  Direktor zur Überwachung der Justiz bei der Militärregierung besonderen Wert auf baldige Einstellung. Die Nachricht erreichte ihn während seiner Urlaubsvertretung im richterlichen Dienst am Amtsgericht Bensberg. Nach dem Dolmetscherintermezzo arbeitete Dr. Besser zunächst bei einem Kölner Rechtsanwalt und ab 1. Dezember 1948 als Repetitor in Mainz. Er hatte auch zuvor nicht in der französischen Zone gewohnt, sich aber für die dortige Justiz beworben.

Die epuration hatte sich lange hingezogen. Das Säuberungsverfahren wurde erst durch eine Amnestie vom 1. September 1948 abgeschlossen. Das hing natürlich mit Dr. Bessers politischer Vergangenheit zusammen. Dr. Besser war seit 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP gewesen, 1934 der SA bei- und im Jahr darauf wieder ausgetreten. Außerdem gehörte er dem NS-Rechtswahrerbund an. Während der Parteieintritt im Mai 1937 als vergleichsweise lässliche Sünde angesehen wurde, musste man einen so frühen Eintritt kritisch sehen. Die Problematik beim Wiederaufbau der deutschen Justiz hatte im Falle Dr. Besser der Kommissar für die Bereinigung in Rheinland Hessen-Nassau am 27. Mai 1947 einprägsam formuliert:

Dr. B. war seit 1.5.33 Mitglied der NSDAP und von Mitte 1933 bis Ende 1934 Mitglied der SA. Juristen mit solcher Belastung gibt es zweifellos in der franz. Zone genug.

Der Bruch deutet sich an

Den Wandel im Umgang mit der NS-Vergangenheit, der stark mit einer veränderten Einstellung der USA zur Bundesrepublik Deutschland zusammenhing und viel mit dem Beginn des Koreakrieges zu tun hatte, hat Norbert Frei so glänzend beschrieben, dass ein Hinweis auf sein Werk genügen soll.29 Es lohnt sich aber, den Spuren dieses Wandels in den Strafverfahren zum Kornsandverbrechen nachzugehen. Dabei sind es weniger oder gar nicht die gerichtlichen Entscheidungen, an denen sich das festmachen lässt, sondern in erster Linie und in schwer erträglicher Unverfrorenheit Schriftsätze der Verteidiger und Schreiben außenstehender Dritter.

Die Gesetzgebungstätigkeit des Deutschen Bundestages begann am 2. Dezember 1949, schon auf der nächsten Sitzung am 9. Dezember wurde das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit beschlossen. Ulrich Herbert hat dazu geschrieben:

Offenbar waren es aber weniger die direkten als die indirekten Auswirkungen dieses Gesetzes, die seine politische Brisanz ausmachten. Denn durch die Art und den Zeitpunkt der Amnestie wurde sowohl in der Öffentlichkeit wie bei den deutschen Staatsanwaltschaften der Eindruck verstärkt, dass die Zeit der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen nun zu einem Ende gekommen sei - und dieser Eindruck war verständlich, wenn selbst der freidemokratische Bundesjustizminister30 im Bundestag sein Plädoyer für ein Ende der NS-Prozesse mit den Worten beschloss: "Es ist in dieser schauerlichen Zeit, die hinter uns liegt, viel gefehlt worden. Ich meine, man sollte mit diesen Dingen zu Ende kommen. Es sollte Wahrheit werden, was in einer ähnlichen Zeitlage vor 300 Jahren festgestellt worden ist, als man am 24. Oktober 1648 den Westfälischen Frieden schloß. Dort hat man gesagt: ’Ewiges Vergessen all dessen, was seit Beginn der Unruhen geschehen ist.’"31

Das sprach sich rum. In seiner Revisionsbegründung in Sachen Funk vom 23. April 1951 wandte sich Rechtsanwalt Westenberger aus Mainz in erster Linie gegen die Anwendung des KRG 10. Er kannte hierzu die das Grundgesetz einbeziehende Auffassung des Oberlandesgerichts. Er formulierte vorsichtig: Es bestünden nach wie vor Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieses Gesetzes. Das wurde von den Ereignissen überholt.

Am 31. August 1951 hob die französische Militärregierung die Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 auf.32 Damit war die Grundlage entfallen, nach diesem alliierten Gesetz zu entscheiden. Das wurde am 29. April 1952 vom Bundesgerichtshof bestätigt, der auffallend deutlich darauf hinwies, dass nunmehr geprüft werden müsse, welche sachlichen Bestimmungen des deutschen Strafrechts auf den Fall anzuwenden seien. Der BGH fasste dabei den Sachverhalt mit höchst konkreten Handlungsanweisungen zusammen und wies darauf hin, dass dem Angeklagten möglicherweise Freiheitsberaubung, vorsätzliches, unter Umständen fahrlässiges Tötungsdelikt vorzuwerfen sei.

Am 14. September 1953 wurde Funk wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe von 11 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft war er ein freier Mann.

 

Der Bruch

Die Verfahren gegen Schniering und Kaiser waren aber noch nicht abgeschlossen. Die Verteidigung hatte die Wiederaufnahme beantragt. Rechtsanwalt Dr. Lane begründete dies für Schniering u. a. damit, dass das Verfahren gegen Funk eindeutig ergeben habe, dass die auf dem Kornsand anwesenden Offiziere von der Verurteilung der verhafteten Niersteiner gewusst und sie gebilligt haben. Es hat sich kein Zeuge gefunden, der bekundet hätte, er habe seinerseits etwas getan, um die Urteilsfällung und Vollstreckung zu verhindern.

Das konnte ein förmliches Standgericht schwerlich ersetzen. Und weiter:

Es ist hierbei hervorzuheben, dass die verhafteten Niersteiner sich als Zivilisten in der Hauptkampflinie herumtrieben, auf ihrem Anmarsch die gesamten im rückwärtigen Gelände liegenden militärischen Vorbereitungen, Stellungen und Truppen gesehen haben und daher in der Lage waren, dem auf der anderen Seite des Rheins stehenden Feind wertvolle Informationen zu geben.

Von Herumtreiben hätte wenige Jahre zuvor kein Verteidiger geschrieben. Es sei Schniering also um militärische Sicherheit gegangen, so dass das für KRG 10 maßgebende politische Element fehle. Dann kam der Zeitgeist über den Verteidiger:

In den maßgeblichen Kreisen der deutschen Justiz besteht, wie der Unterzeichnete anlässlich verschiedener Vorsprachen bei den Bundesministerien in Bonn feststellen konnte, der Wunsch, endlich die Periode des Krieges und seiner Folgen auch in strafrechtlicher Beziehung zu überwinden und durch eine entsprechende Korrektur der Justizakte, die im Zusammenhang mit dem Kontrollratsgesetz 10 ergangen sind, und sogar durch eine evtl. Aufhebung des Gesetzes selbst den Weg für einen friedlichen Aufbau freizumachen. Das Bewusstsein, dass derartige Tendenzen vorhanden sind, muss naturgemäß für den Verurteilten Schniering eine weitere psychische Belastung hervorrufen.

Die Bonner Kontakte hatten ihn übersehen lassen, dass bereits Ende August die Franzosen die Ermächtigung, nach KRG vorzugehen, zurückgezogen hatten. Nur war das schwerlich ein Grund zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der Verteidiger verdrängte dabei – und damit war er nicht allein - die unübersehbare Tatsache, dass sein Mandant auch ohne das KRG 10 wegen Mordes hätte verurteilt werden müssen. Es war auch mehr ein in diesen Tagen wohlfeiler politischer Appell.

Aus schwer verständlichen Gründen legte die Verteidigung den Text der Verordnung über die Errichtung von Sondergerichten vom 16. Februar 1945 vor, der seinerzeit im Völkischen Beobachter veröffentlicht worden war. Keine der Voraussetzungen dieser Verordnung war am Kornsand gegeben gewesen. Es hatte auch im Sinne dieser ohnehin fragwürdigen Verordnung am Kornsand kein Standgericht gegeben.33 Die Wiederaufnahmeanträge wurden folglich am 24. September 1952 zurückgewiesen.

Rechtsanwalt Horst Geiersbach erhob sofortige Beschwerde und schrieb am 25. Oktober 1952 - die Argumente geraten immer stärker in ein problematisches Fahrwasser:

Es fällt schwer, beim Studium des angefochtenen Beschlusses zu diesem Punkt Betrachtungen darüber zu unterlassen, was den zukünftigen deutschen Soldaten bei seiner von ihm nicht gewünschten, vom Staat aber verlangten, Beteiligung an möglichen kriegerischen Auseinandersetzungen für Gefühle tragen müssen, wenn er eine derartige Auffassung der Rechtsprechung in seinem Rücken weiß. Von jeher hat der Spion sein Leben verwirkt gehabt und noch niemals wurde es einem zur kämpfenden Truppe gehörigen Soldaten zum Vorwurf gemacht, wenn er die Auffassung, der Spion, der die eigenen Stellungen dem Feinde verraten wolle, habe den Tod verdient, teilt. Die Auffassung, der deutsche Soldat habe bei dem Einsatz seines eigenen Lebens nicht die Verteidigung seines Vaterlands, sondern die Erhaltung des damaligen Regimes im Auge gehabt, sollte, das darf man wohl sagen, heutzutage in Deutschland nicht mehr vertreten werden. Die deutsche Regierung jedenfalls hat Mühe genug, diese jedes Recht missachtende Auffassung bei den Siegermächten zu erschüttern.

Difficile est... Nach der IV. Genfer Konvention war auch ertappten Spionen ein gerichtliches Verfahren zu gewährleisten. Davon war jetzt keine Rede mehr. Im Frühjahr 1954 griff der Verteidiger Schnierings das politische Argument seines Kollegen auf. In dem Gnadengesuch vom 28. Mai 1954 wechselte Rechtsanwalt Dr. Lane aber zunächst die Position. Was bis dahin militärisch geboten sein musste und keinesfalls politisch motiviert gewesen sein durfte, wurde nunmehr mit Blick auf die inzwischen - allerdings nur für die Zukunft feststehende - Unanwendbarkeit des KRG in eine politische Tat verwandelt. Er begann mit den Worten:

Im Verlaufe des bisherigen Strafverfahrens ist Schniering sowohl in Bezug auf die Verurteilung als auch die Vollstreckung in gleicher Weise behandelt worden wie jemand, der eine kriminelle Tat begangen hat.

In den Akten findet sich hierzu die handschriftliche Anmerkung: Ist denn Mord aus politischen Gründen vielleicht keine kriminelle Tat?

Dr. Lane wies darauf hin, dass die Beurteilung politischer Straftaten der jeweiligen Zeitepoche unterworfen sei. In Zeiten des Krieges werde häufig die politische Gesinnung des Gegners als strafbegründend oder -verschärfend herangezogen. Das führe dazu, dass gerade in solchen Zeiten der gemeine Verbrecher, der nur aus privaten Motiven oder eigenem Vorteil gehandelt hat, oft als minderstrafwürdig angesehen wird als der politische Gegner, der ohne privates Motiv und ohne irgendeinen persönlichen Vorteil für eine als verbrecherisch angesehene gegnerische Ideologie gehandelt hat.

Politisch motivierter Mord als die bessere Variante? Das war ein minenreiches Feld. Ein Blick zurück hätte genügt. Nun lag der Krieg fast fünf Jahre zurück und die politische Entwicklung in Deutschland und in der Welt war, wie Dr. Lane schrieb, weitergegangen.

Die geschichtliche Entwicklung lehrt aber auch, dass nach Maßgabe der Beruhigung der Öffentlichkeit eine allmähliche gerechtere Betrachtung der Dinge Platz greifen muss, und dass dann das Fehlen der eigensüchtigen Motive auch den Grad der Verwerflichkeit einer politischen Straftat beeinflusst

Er verwies noch auf die Bewährung Schnierings im Krieg, den Einsatz an der Ostfront unter schwersten Bedingungen, die schwere Verwundung und die Beförderung zum Offizier wegen Tapferkeit vor dem Feind. Er bedauerte schließlich, nur wenige Charakterzeugen aufbieten zu können; der unglückliche Ausgang des Krieges und die Tatsache, dass die meisten Personen, welche Schniering näher kannten, entweder gefallen, verschollen oder in russischer Gefangenschaft seien, machten es schwer, geeignete Personen anzuführen.

Vor 1951 hätte wohl kein Verteidiger ein Gnadengesuch mit solchen Worten begründet. Da war in der Zwischenzeit einiges passiert. Dabei muss offen bleiben, ob das die persönliche Auffassung des Verteidigers wiedergab. Zumindest muss Dr. Lane die Vorstellung gehabt haben, diese Argumentation könne seinem Mandanten nützen, er könne also bei Gericht auf wohlwollende Aufmerksamkeit stoßen.

Rechtsanwalt Dr. Lane hatte sich um Verstärkung bemüht. Am 2. Juni 1954 schloss sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Grimm aus Freiburg dem Gnadengesuch für Schniering an. Das war nun eine neue Dimension. Zu der Provinzialität der Mainzer Verteidigung kam jetzt die große Gesamtschau eines vormals hochberühmten Völkerrechtlers und bewährten Strafverteidigers, der sich sehr früh um Amnestie für Kriegsverbrecher und überhaupt um einen juristischen Schlussstrich unter das Dritte Reich bemüht hatte.

Wer war dieser Prof. Friedrich Grimm? Völkerrechtler und einer der bekanntesten und wohl auch in politischen Verfahren bedeutendsten Rechtsanwälte seiner Zeit. In der Weimarer Republik hatte er u. a. 1923 in Mainz den Großindustriellen Fritz Thyssen verteidigt - vor einem französischen Kriegsgericht.34 1933 vertrat er Konrad Adenauer, dem man bei seiner Entlassung als Oberbürgermeister Kölns attestiert hatte, politisch unzuverlässig zu sein. Grimm, der beste Kontakte zu der nationalsozialistischen Führung hatte, für die er im Reichstag saß, konnte helfen.

Nach 1933 kam seine größte Zeit. 1936 vertrat er die Witwe von Wilhelm Gustloff, des Schweizer Leiters der Auslandsorganisation der NSDAP, den David Frankfurter erschossen hatte. Sein Plädoyer hatte er sich, wie er selbst berichtet, von Hitler absegnen lassen. 1938 wurde in Paris in der deutschen Botschaft Ernst vom Rath von Herschel Grynszpan erschossen. Das war bekanntlich der Anlass oder die Ausrede für die Reichskristallnacht. In dem französischen Ermittlungsverfahren vertrat Professor Grimm die Eltern und Geschwister des Ermordeten. Das war ein von Berlin gewünschtes hochpolitisches Mandat.

1938 begrüßte Professor Friedrich Grimm Hitlers deutsche Sendung und schrieb, Hitler bedrohe nicht den Frieden, im Gegenteil, er erstrebe den Frieden. Sein Kampf sei ein Kampf ums Recht, so sei Hitlers Werk ein Werk der Versöhnung. Er endet: Ein Volk, ein Reich, ein Führer! Jetzt setzte er sich also für Alfred Schniering ein. Die Zurückhaltung, die anfänglich die Bemühungen der Verteidiger gekennzeichnet hatte, war ihm fremd.

Der Fall Schniering, begann er, entbehre einer großen Tragik nicht und scheine ihm, der typische Fall einer Verurteilung wegen der letzten bedauerlichen Vorgänge zu sein, die mit dem deutschen Zusammenbruch und der Beendigung des totalen Krieges zusammenhingen. Dass damit eine Ende sein müsse, dürfte heute die gemeinsame Überzeugung aller rechtlich denkenden Menschen, nicht nur in Deutschland, sondern auch in den früheren Gegnerländern sein. Es sei ein Gedanke des höheren Rechtes, anerkannt seit dem Edikt von Nantes und dem Westfälischen Frieden als ein höchstes Prinzip des Völkerrechtes, dass nach Einstellung der Kampfhandlungen eine Generalamnestie eintreten muss für alle mit dem Kriege zusammenhängenden Vorgänge. Man habe das auch das Tabula-Rasa-Prinzip genannt. Ein Prozess wie der vorliegende wäre selbst nach dem Ersten Weltkrieg daher nicht möglich gewesen. Das Gnadengesuch solle der endgültigen Befriedung, dem höheren Allgemeininteresse dienen und damit zur Wiederaufrichtung des Rechtsstaates beitragen.35

Große Worte. Geschrieben hatte er es am 2. Juni 1954. Am 17. Juli 1954  trat ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft,36 das Mord von der Straffreiheit ausschloß, bei Totschlag kam Straffreiheit nur in Betracht, wenn die zu erwartende Strafe drei Jahre nicht überstieg. Das konnte für das Gnadengesuch des zu lebenslänglich Zuchthaus verurteilten Alfred Schniering keine Rolle spielen. Heute würde man vielleicht sagen, Grimm habe aber voll im Trend gelegen.

Der Vorsitzende der Strafkammer sprach sich gegen die Begnadigung aus und schrieb:

Es handelt sich um den furchtbaren Exzess eines Gewalthabers der in ihrem Todeskampf liegenden nationalsozialistischen Herrschaft, dem die kriegerischen Ereignisse nur einen vordergründigen Rahmen gegeben haben. Erst die fanatisierte politische Gesinnung der Verurteilten bewirkte, dass sechs Menschen ohne Verfahren und ohne dass auf fünf von ihnen ein anderer Verdacht als der im nationalsozialistischen Sinne gesehenen politischen Unzuverlässigkeit ruhte, getötet wurden.

Erst das Gnadengesuch der Mutter Schnierings vom 8. September 1955 hatte Erfolg. Am 7. Januar 1956 wurde die lebenslange in eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren umgewandelt. Am 2. Oktober 1956 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde Schnierings als offensichtlich unbegründet zurück. Er hatte beantragt, die Verfassungswidrigkeit eines Staatshoheitsaktes zu beschließen, das ergangene Urteil nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 aufzuheben und die Sache in einen anderweitigen Stand zu versetzen, und ferner eine erneute Verhandlung nach deutschem Recht anzuordnen.

Schniering, der aufgrund seiner schweren Verwundung und seines schlechten Gesundheitszustandes inzwischen wohl wirklich haftunfähig war, wurde bald danach entlassen und starb 1971 in Köln-Sülz. Folgt man dem STERN, der in seiner Ausgabe vom 21. März 1985 u.a. über das Kornsandverbrechen berichtete, dann lebte Kaiser damals als erfolgreicher Kaufmann in einer deutschen Großstadt. Angeblich wusste seine Familie nichts von den bedauerlichen Vorfällen auf dem Kornsand.

Im August 1955 erzählte Wolfgang Altendorf einem holländischen Freund seine Geschichte vom Kornsand. Obwohl die Leutnants Kaiser und Funk in jenen Märztagen 1945 mit ihm zusammen in Oppenheim waren, scheint er sich an keinen von ihnen erinnert zu haben, während der Name Altendorf oder der Offizier mit einem Auge in den Akten vorkommt. Er hatte den Kornsand schon am frühen Vormittag des 21. März 1945 hinter sich gelassen. Die Nachricht hatte ihn viel später erreicht. Sie hatte ihn eingeholt. Von 1933 bis 1945, so notierte er das Gespräch, sei Menschlichkeit, auf die sich eine Gesellschaft stütze, ausgemerzt worden. Noch immer wisse man davon zu wenig, man sollte aber alles darüber wissen, sonst sei eine Regeneration, eine Selbstbesinnung unmöglich. Und dann – 1955:

Die Zeit ist noch nicht reif, wirklich nicht. ‚Kornsand’ heißt jene Epoche, nicht anders. Und sie muss ‚Kornsand’ heißen, solange man sich noch nicht in ihr zurechtgefunden hat.

 

Fußnoten

1             Die Darstellung stützt sich ausschließlich auf die Straf- und Personalakten. Eine frühe Schilderung des Kornsandverbrechens liefert Raimund Darmstadt 1980 in einer Dokumentation des VVN, Kreis Mainz-Bingen, die in einer redaktionell überarbeiteten Fassung 1989 in den Mainzer Geschichtsblättern, Heft 5, S. 147 ff. erschienen ist. S.a. Wolfgang Kemp, NS-Morde der letzten Tage – die Morde auf dem Kornsand am 21. März 1945, in Hans-Georg Meyer/Hans Berkessel (Hg.): Die Zeit des Nationalsozialismus in Rheinland-Pfalz, Mainz 2001, Band 3, S. 150 ff.

 

2             Wolfgang Altendorf, Kornsand, Selbstverlag etwa 1955, S. 35. Die Erzählung mit dem Motto „Über die Möglichkeiten des Menschen in schwerer Zeit“ hat er mit 500 Exemplaren aufgelegt. Seine Erlebnisse bei und nach der Rheinüberquerung am 21. März 1945 hat er 1954 in dem Roman „Odyssee zu Zweit“ geschildert, der 1973 unter dem Titel „Engel an meiner Seite“ im Battert Verlag Baden-Baden neu erschienen ist. Wolfgang Altendorf wurde am 23. März 1921 in Mainz geboren und starb am 18. Januar 2007.

 

3             When General Patton was ready to cross the Rhine, he did it on foot. He got out of his jeep and walked across the river on a pontoon bridge built by his Third Army Engineers. When he reached the half-way point he stopped and urinated into the German river. He then continued his walk to the other side of the bridge and got back into his jeep. Patton always enjoyed being dramatic.

 

4             Aussage Ludwig Ebling vom 23. April 1945. Er datiert die Entlassung in Darmstadt auf 8 Uhr und das Eintreffen am Kornsand auf 11 Uhr. Das wird auch von anderen Zeugen bestätigt. Die nach Hause entlassenen sechs Niersteiner fuhren in Darmstadt ein Stück mit der Straßenbahn und konnten einen Teil des Weges als Anhalter zurücklegen.

 

5             Vernehmung vom 24. September 1948 vor Landgerichtsrat Natale, Landgericht Mainz. In der vorausgegangenen polizeilichen Vernehmung vom 15. September 1948 in Mayen hatte Kaiser noch ausgesagt:
                Bei der Erschießung dieser fünf Personen war ich nicht zugegen, sondern habe hiervon auch nichts gewusst und nichts erfahren, da ich mit noch einem anderen Leutnant, der mir jetzt nicht mehr mit Namen bekannt ist, kurz nach der Festnahme die betr. Stelle verlassen habe.

 

6             Die Fotografien der Täter und der Opfer wurden entnommen aus dem Beitrag von Raimund Darmstadt, die KornsandMorde, s Anm. 1

 

7             Jakob Steffan stammte aus Oppenheim. Als Sozialdemokrat war er zeitweilig im KZ Dachau. Im März 1945 wurde er von den Amerikanern zum provisorischen Polizeipräsidenten in Mainz ernannt. Er war später Regierungspräsident von Rheinhessen und Innenminister in der ersten Regierung des Landes Rheinland-Pfalz.

 

8             Vorausgegangen war dem die Proklamation Dwight D. Eisenhowers, die nach mehreren hochpolitischen Überarbeitungen am 18. September 1944 feststand und mit Beginn de r Besetzung Deutschlands in zweisprachiger Fassung überall angeschlagen wurde. Nach dem an Shakespeare erinnernden einleitenden We come as conquerors, but not as oppressors, in der deutschen Fassung nicht ganz richtig übersetzt mit: Wir kommen als ein siegreiches Heer: jedoch nicht als Unterdrücker, hieß es: All German courts and educational institutions within the occupied territory are suspended.... Re-opening... will be authorized when conditions permit.

 

9             Maria Dirks, Geschichte des Landgerichtsbezirks Koblenz in 50 Jahre Oberlandesgericht und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz 1996, Frankfurt am Main 1996, S. 132

 

10           Heinz Peter Kann, Geschichte des Landgerichtsbezirks Trier, ebenda, S. 159

 

11           Hanns Paul Tüttenberg, Zur Geschichte des Landgerichts Mainz, ebenda, S. 171

 

12            Zum Leiter des Landgerichts wurde ein unbelasteter Rechtsanwalt bestimmt.

 

13           Joachim Groß, Die deutsche Justiz unter französischer Besatzung 1945-1949, Baden-Baden 2007, S. 130: Achtzig Prozent der belasteten Richter in diesem Bezirk waren bereits 1933 der Partei beigetreten, der Rest 1937.

 

14           Geb. am 16.8.1901

 

15           In den drei offiziellen Sprachen unterzeichnet von Joseph T. McNarney, General, B. L. Montgomery, Feldmarschall, L. Koeltz, Armeekorps-General, und G. Schukow, Marschall der Sowjetunion.

 

16           Im übrigen hatten die Alliierten mit der Abschaffung nationalsozialistischer Gesetze nach der überwiegenden Meinung die Weimarer Verfassung wiederhergestellt, die in Art. 116 das Verbot rückwirkender Gesetze festschrieb. Anders die Verfassung der DDR. In deren Art. 135 werden vom Rückwirkungsverbot ausgenommen Maßnahmen und die Anwendung von Bestimmungen, die zur Überwindung des Nazismus, des Faschismus und des Militarismus getroffen werden oder die zur Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendig sind. Anders die Verfassung der DDR. In deren Art. 135 werden vom Rückwirkungsverbot ausgenommen Maßnahmen und die Anwendung von Bestimmungen, die zur Überwindung des Nazismus, des Faschismus und des Militarismus getroffen werden oder die zur Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendig sind.

 

17           Art. 3 c KRG 10

 

18           Verfügung Nr. 154 der Militärregierung vom 1. Juni 1950. Sie wurde schon durch Verordnung Nr. 171 der französischen Militärregierung vom 31. Aug. 1951 – mit erheblichen Konsequenzen für die Ahndung des Kornsandverbrechens - wieder aufgehoben : hans-dieter-arntz/at/gmx.de

 

19           Vgl. Martin Broszat, Siegerjustiz oder strafrechtliche „Selbstreinigung“? - Vergangenheitsbewältigung der Justiz 1945 – 1949, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1981, S. 477 ff.

 

20           OGH St 1, 1, 4 f. S.a. die Dissertation von Boris Krivec, die auch die Urteile des BGH und des EMRK zur strafrechtlichen Verantwortung der Mauerschützen ausführlich behandelt: Von Versailles nach Rom – Der lange Weg von Nullum crimen, nulla poena sine lege, Hamburg 2004 (http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=975505114)

 

21           NJW 1947/48, 70 f.

 

22           Vgl. hierzu Winfried Seibert, Dolgesheimer Mord, Frankfurt 2000

 

23           Broszat a.a.O.

 

24           Geb. am 19.3.1899, gestorben am 30.8.1982

 

25           Zu Josef Ecker s. Winfried Seibert, Das Mädchen, das nicht Esther heißen durfte, Leipzig 1996, S. 148-150 und 202-204.

 

26           Dieses Urteil betraf die rechtswidrige Hinrichtung des Ingelheimer Weinhändlers Hermann Berndes vom 18. März 1945 (vgl. Hans-Georg Meyer, Vom Nationalsozialisten zum Helden der letzten Stunde - der Fall Hermann Berndes in Ingelheim, in Die Zeit des Nationalsozialismus in Rheinland-Pfalz, wie Fußn. 1, Band 3, S. 161 ff.)

 

28           Dr. Norbert Podewin (Hrsg.), Braunbuch – Kriegs- und Naziverbrecher in der Bundesrepublik und in Berlin (West) 3. Aufl., Berlin 1968, S. 154. So besonders war das allerdings nicht. Von 110 an Sondergerichtsverfahren beteiligt Juristen wurden 47 in den Justizdienst des Landes übernommen (vgl. Karl-Dieter Bornscheuer, Justiz im Dritten Reich. NS-Sondergerichtsverfahren in Rheinland-Pfalz, Frankfurt u.a. 1994)

 

29           Vernehmung vom 6. März 1950

 

30           Norbert Frei, Vergangenheitspolitik – Die Anfänge der Bundesrepublik Deutschland und die NS-Vergangenheit, München 1996

 

31          Thomas Dehler

 

32          Die soziale Reintegration der verurteilten NS-Täter (http://www.urteile.nuernberg.de/download/Kritik.pdf)

 

33          Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission, S. 1137

 

34          I. In feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken werden Standgerichte gebildet.
1. Das Standgericht besteht aus einem Strafrichter als Vorsitzer sowie einem politischen Leiter oder Gliederungsführer der NSDAP und einem Offizier der Wehrmacht, der Waffen-SS oder der Polizei als Beisitzer...

Fernab aller rechtlichen Vorstellungen, deutlich von Panik gezeichnet – und Schniering wahrscheinlich bekannt – war das Schreiben des Gauleiters und Verteidigungskommissars Jakob Sprenger an die Herren Kreisleiter vom 15. März 1945 (s. Anlage).

 

35            Fritz Thyssen und weitere Industrielle aus dem Ruhrgebiet waren vor dem Kriegsgericht des Großen Hauptquartiers der französischen Rheinarmee angeklagt, weil sie die Kohlelieferungen an Frankreich nach der Besetzung des Ruhrgebitets durch die Franzosen eingestellt hatten. Sie konnten sich dabei auf eine Anordnung aus Berlin stützen. Der unmittelbar nach dem für die deutschen Angeklagten außerordentlich erfolgreichen Abschluß  - sie wurden von allen sechs Hauptvorwürfen freigesprochen – von Grimm noch 1923 veröffentlichte Bericht gibt den Verlauf teilweise wörtlich wieder. Kein Zweifel, Friedrich Grimm hatte sich in diesem heiklen und hochpolitischen Verfahrens als glänzender Jurist und zugleich als hervorragender Diplomat erwiesen.

 

36           Vgl. Friedrich Grimm, Politische Justiz, die Krankheit unserer Zeit, 1953, S. 167 ff ; ders. Generalamnestie als völkerrechtliches Postulat, Köln 1951. Der Text des extrem revisionistischen Buches „Politische Justiz“ ist auch im Internet zu finden: http://www.clarysmith.com/scriptorium/deutsch/archiv/politischejustiz/pj00.html.

 

37           BGBl I S. 203 ff.

 

Anhang

Schreiben des Gauleiters und Verteidigungskommissars Jakob Sprenger
an die Herren Kreisleiter vom 15. März 1945

 

Betr.: Vorgehen seitens der Partei zur Inschachhaltung der Volksgenossen bis zum Kriegsende
Bezug: Befehl der Parteikanzlei vom 10.2.45 (Geh.)

Ich ersuche die Herren Kreisleiter bei der nächsten Dienstbesprechung mit den Herren Ortsgruppenleitern folgendes zu besprechen und weise hiermit gleichzeitig auf die Geheimhaltung und das radikale Vorgehen bei diesen Maßnahmen hin.

 

1. Jeder Volksgenosse muss einer strengen Kontrolle betr. seiner politischen Festigkeit und Willenskraft unterzogen werden.

2. Werden bei dieser Kontrolle Schwächlinge gefunden, d. h. Volksgenossen, die innerlich eventl. den Gedanken haben oder haben könnten, der Krieg geht verloren für uns oder wir hören doch am besten auf zu kämpfen usw., so sind diese Volksgenossen wieder mit neuer Kraft zu stärken und in ihnen wieder der Glaube an Adolf Hitler zu erwecken.

3. Werden V. festgestellt, die verbreiten, dass der Krieg für uns verloren sei, und wenn wir kurz davor stehen, so ist mit allen Mitteln diesem Gerücht entgegenzutreten.

Die Herren Kreisleiter sollen sich diese Volksgenossen melden lassen und solche je nach Lage des Gerüchts bei der Gestapo die Verhaftung durch die Gestapo beantragen.

Ich halte hier und da eine Verhaftung oder die Zuführung einiger Volksgenossen ins KZ als die geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Gerüchteverbreiter.

4. Die Herren Ortsgruppenleiter müssen unbedingt jeden Volksgenossen in Schach halten und müssen unbedingt dafür sorgen, dass jeder den Kopf hoch hält bis zur letzten Stunde, denn wenn hinter der Front der Mut und die Wut gegen die Feinde sinkt, dann geht der Krieg für uns verloren.

5. Dass unsere Feinde auch noch über den Rhein und in unser Gaugebiet kommen, ist mir klar, aber ganz Gross-Deutschland werden sie nicht besiegen und den Nationalsozialismus erst recht nicht.

6. Die Herren Kreisleiter erhalten die strenge und geheime Anweisung, sich bei der Annäherung des Feindes in jedem Gebiet in die Mitte von Gross-Deutschland zurückzuziehen.

Sämtliche Akten, insbesondere die Geheimakten, sind restlos zu vernichten. Unter allen Umständen müssen vernichtet werden die Geheimakten über den Aufbau nach dem Kriege, Säuberung unter den PG, die Verwaltung, Erweiterung, Einrichtungen und Abschreckungsarbeiten in den KZ, Ausrottung verschiedener Familien usw. Diese Akten dürfen unter keinen Umständen in die Hände der Feinde fallen, da es sich schon um Geheimbefehle des Führers handelt.

Ich gebe auch hiermit den Befehl, Volksgenossen, die sich bei Annäherung des Feindes nicht verteidigen oder die Flucht ergreifen wollen, rücksichtslos mit der Waffe niederzuschießen oder wenn es angebracht ist, zur Abschreckung der Bevölkerung mit dem Strang hinzurichten.

Brief von Bürgermeister a. D. Dr. Heinz Scheller vom 18. Januar 1948 (Auszug)

kornsandverbrechen3Den Parteidienststellen gegenüber hatte ich aus meiner Meinung über den Einsatz des Volks­sturms, der nur unnützes Blutvergießen bedeuten konnte, keinen Hehl gemacht, es auch ent­schieden abgelehnt, die Bevölkerung im Stich zu lassen und mit meiner Familie über den Rhein zu gehen. In den letzten Tagen kam es noch zu scharfen Auseinandersetzungen wegen der Verwendung des Volkssturms. Dieser erhielt den „Befehl“, über den Rhein zu gehen. Der Feuerwehr verbot ich, diesem Befehl Folge zu leisten.

Der ebenfalls in Oppenheim anwesen­de H. J. Oberbandführer Endlich rief mich daraufhin an mit der Aufforderung, das Verbot zurückzuziehen, da die Feuerwehr zum Volkssturm gehöre. Auf meine Entgegnung, die Feuerwehr unterstehe mir als Polizeiverwalter und ich würde die Stadt nicht davon entblößen, erwi­derte er, das spiele zur Zeit keine Rolle und er würde dem Kreisleiter Mitteilung machen.

Am nächsten Tag erhielt ich einen neuen Anruf von Endlich, er habe mit dem Kreisleiter gespro­chen, dieser gebe als Leiter des Volkssturms den ausdrücklichen Befehl, die Feuerwehr über den Rhein zu schicken. Auf meine erneute Ablehnung gab er mir zur Antwort, er werde sofort nach Mainz fahren, um dem Kreisleiter zu berichten. Ich würde das Weitere erleben.

Am Nachmittag erschien der kommandierende General Runge in Oppenheim, wo er mit dem Kampfkommandanten eine Rücksprache hatte. Er traf mich vor dem Rathaus und sagte mir, meine Stadt ginge leider schweren Tagen entgegen. Auf meinen Einwand, dass die Verteidi­gung des Brückenkopfes Oppenheim mit den beiden Kompanien doch ein militärischer Unfug sei und nur unnötiges Blutvergießen und ggf. die Zerstörung der Stadt bedeute, zuckte er mit den Achseln und erwiderte:  „Leider nichts zu machen, direkter Befehl vom Führerhauptquar­tier. Ich werde sehen, dass ich Ihnen noch Pioniere schicken kann.“ Ich sagte ihm darauf nur: „Die werden den Kram gerade schmeißen!“

Nach kurzer Überlegung meinte er dann plötz­lich: „Können Sie nicht noch die Frauen und Kindern auf das rechte Rheinufer evakuieren?“ Darauf konnte ich mich enthalten, ihm zu sagen, ich sei doch nicht wahnsinnig, die armen Menschen drüben in das Jabofeuer hineinzujagen. Es bleibe jetzt alles so, wie es sei. Er ant­wortete dann nur: „Sie müssen wissen, was Sie verantworten können“, worauf ich ihm ent­gegnete: „Das kann ich.“

In der darauffolgenden Nacht – ich war in dieser Zeit, wo wir täglich und stündlich mit dem Einmarsch der Amerikaner bzw. mit Kampfhandlungen um Oppenheim rechnen mussten, na­türlich dauernd auf meinem Büro – erfuhr ich auf dem Rathaus um 2 Uhr, dass der Befehl zum Rückzug über den Rhein an die deutschen Truppen gegeben sei. Nachdem ich mich über die Richtigkeit unterrichtet hatte, ließ ich durch einige Feuerwehrmänner, die bei uns waren, die Panzersperre öffnen und die weiße Fahne hissen, damit die Amerikaner beim Anmarsch nicht etwa noch Widerstand vermuteten und die Stadt beschossen. Schniering war meines Wissens mit dem Volkssturm in der Nacht über den Rhein gegangen. ...

(Schiller versuchte dann, Plünderung eines Vorratslagers einzudämmen. Auf dem Rückweg zum Rathaus) kam mir in großer Hast und aufgeregt die Angestellte der Bürgermeisterei Mechthild Gerhardt ... entgegen und rief mir zu: „Gehen Sie nicht weiter, oben auf dem Rathaus ist der wahnsinni­ge Schniering mit Leuten und will Sie erschießen.“ Ich sagte ihr daraufhin, ich ginge wieder auf das Proviantamt, man möge mir mitteilen, wenn die Luft wieder rein sei. Ich war kurz auf dem Proviantamt, dann kamen einige Frauen ... und winkten mir. Auf meine Frage, was nun wieder los sei, teilten sie mir mit, Schniering suche mich in der ganzen Stadt und ich müsse mich verstecken. Das habe ich getan.

Eine Frau begab sich sofort zu meiner Frau, um auch meine Frau und Kind in Sicherheit zu bringen, damit er diese nicht etwa als Geiseln mit über den Rhein nähme oder sonst etwas passiere. Sie wurden auch in einem Nachbarkeller versteckt. Meine Frau hat allerdings unter den Aufregungen so gelitten, dass ich sie später drei Monate in ein Nervensanatorium bringen musste.

Gegen Mittag wurde dann festgestellt, dass Schniering mit der letzten Fähre über den Rhein gegangen sei.

5 March Military History Office

It was during this week, in late March of 1945, that the U.S. Third Army under Gen. Patton, began its famous bridging and crossing operations of the Rhine. After the completion of the Battle in The Ardennes, Patton and his Army turned to the south and east attacking toward the Rhine. Without the luck of the 9th Armored Division, further to the north, who were able to capture the only intact bridge across the Rhine at Remagen, Patton's Third Army faced the necessity of bridging the wide river with their own resources. There had been a total of 22 road and 25 railroad bridges spanning the Rhine into Germany, but with the exception of the Remagen Bridge, they had all been destroyed. 

In a special order to his men, Patton stated that from late January to late March, "you have taken over 6,400 square miles of territory, seized over 3,000 cities, towns and villages including Trier, Koblenz, Bingen, Worms, Mainz, Kaiserslautern, and Ludwigshafen. You have captured over 140,000 soldiers, killed or wounded an additional 100,000 while eliminating the German 1st and 7th Armies. Using speed and audacity on the ground with support from peerless fighter-bombers in the air, you kept up a relentless round-the-clock attack on the enemy. Your assault over the Rhine at 2200 last night assures you of even greater glory to come." (After Action Report, Third U.S. Army, page 313)

The first unit to cross was the 5th Infantry Division that used assault rafts to cross the raging Rhine at Oppenheim (west of Darmstadt and south of Mainz) in the early morning hours of March 23. The 150th Engineer Combat Battalion (ECB) inflated the floats for the bridge in the rear area, moved them to the river in trucks, and by daybreak had assembled them into rafts. By 1880 that evening, a class 40 M-2 treadway bridge was taking traffic. The following day, a second 1,280 foot class 24 bridge was completed in the same area. It was later upgraded to a class M-40 bridge. Without the benefit of aerial bombardment or artillery preparation, units landed quickly and established a beachhead that was seven miles wide and six miles deep in less than 24 hours. Several amphibious tanks of the 748th Tank Battalion crossed with the men of the 5th ID. 

When daylight came, the Luftwaffe attacked the enclave with 154 aircraft in an attempt to dislodge the foothold on the east bank. Effective anti-aircraft fires brought down 18 of the attacking planes and destroyed 15 more. 

By March 27, five divisions with supporting troops and supplies had crossed the three bridges constructed at Oppenheim. The entire 6th Armored Division crossed in lass than 17 hours. During the period of March 24-31, a total of 60,000 vehicles passed over these bridges. After consolidating on the east bank, the Third Army continued its drive to the east, capturing Darmstadt on March 25, and arriving in Frankfurt the following day. 

Working as a well-coordinated unit, the Third Army relied upon trained veteran soldiers, dedicated leadership, an excellent working relationship with the XIX Tactical Air Command, a logistical train that moved all classes of supplies and personnel replacements quickly to the front. 

See Barry W. Fowle, editor, Builders and Fighters: U.S. Army Engineers in World War II, Office of History, US Army Corps of Engineers, Fort Belvoir, VA, 1992. See especially Fowle, "The Rhine River Crossings," pp 463-476

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